Für Unternehmen, die telefonisch aktiv auf Kunden zugehen, ist § 7 UWG die wichtigste Norm: Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ist eine „unzumutbare Belästigung", wenn keine ausdrückliche vorherige Einwilligung vorliegt. Gegenüber Unternehmen genügt eine mutmaßliche Einwilligung – etwa wenn ein sachliches Interesse am Angebot naheliegt. Die Bundesnetzagentur kann Verstöße mit Bußgeldern bis 300.000 Euro ahnden.
Was das praktisch bedeutet
- ▸Kaltakquise per Telefon bei Privatpersonen: ohne Einwilligung unzulässig
- ▸B2B-Kaltakquise: nur bei mutmaßlichem Interesse zulässig – Dokumentation empfohlen
- ▸Rufnummer darf bei Werbeanrufen nicht unterdrückt werden
- ▸Service-Anrufe (Terminbestätigung, Rückruf auf Wunsch) sind keine Werbung und unkritisch
UWG und KI-Outbound
Für KI-gestützte Outbound-Anrufe gelten dieselben Regeln wie für menschliche – plus die Transparenzpflichten des EU AI Act: Angerufene werden über den KI-Einsatz informiert. Ausführlich: Cold Call – Rechtslage und Tipps und EU AI Act und KI-Telefonie.
Hinweis: Diese Seite bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung.
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