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Recht & Datenschutz

UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)

Definition

Das UWG regelt in Deutschland fairen Wettbewerb – für die Telefonie zentral: Werbeanrufe bei Verbrauchern sind ohne deren ausdrückliche vorherige Einwilligung unzulässig (§ 7 UWG), Verstöße können mit Bußgeldern geahndet werden.

Für Unternehmen, die telefonisch aktiv auf Kunden zugehen, ist § 7 UWG die wichtigste Norm: Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ist eine „unzumutbare Belästigung", wenn keine ausdrückliche vorherige Einwilligung vorliegt. Gegenüber Unternehmen genügt eine mutmaßliche Einwilligung – etwa wenn ein sachliches Interesse am Angebot naheliegt. Die Bundesnetzagentur kann Verstöße mit Bußgeldern bis 300.000 Euro ahnden.

Was das praktisch bedeutet

  • Kaltakquise per Telefon bei Privatpersonen: ohne Einwilligung unzulässig
  • B2B-Kaltakquise: nur bei mutmaßlichem Interesse zulässig – Dokumentation empfohlen
  • Rufnummer darf bei Werbeanrufen nicht unterdrückt werden
  • Service-Anrufe (Terminbestätigung, Rückruf auf Wunsch) sind keine Werbung und unkritisch

UWG und KI-Outbound

Für KI-gestützte Outbound-Anrufe gelten dieselben Regeln wie für menschliche – plus die Transparenzpflichten des EU AI Act: Angerufene werden über den KI-Einsatz informiert. Ausführlich: Cold Call – Rechtslage und Tipps und EU AI Act und KI-Telefonie.

Hinweis: Diese Seite bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung.

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