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Recht & Datenschutz

AVV (Auftragsverarbeitungsvertrag)

Definition

Der Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV, englisch DPA) regelt nach Art. 28 DSGVO die Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen Dienstleister im Auftrag. Wer einen KI-Telefonassistenten einsetzt, benötigt einen AVV mit dem Anbieter.

Sobald ein Dienstleister personenbezogene Daten im Auftrag eines Unternehmens verarbeitet – Hosting, Newsletter-Tool oder eben KI-Telefonie mit Anrufdaten und Transkripten – schreibt die DSGVO einen Auftragsverarbeitungsvertrag vor. Er legt fest, dass der Dienstleister die Daten nur nach Weisung verarbeitet und angemessen schützt.

Was ein AVV regeln muss

  • Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung sowie Datenkategorien
  • Technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs) zum Datenschutz
  • Regelungen zu Subunternehmern (Sub-Auftragsverarbeitern)
  • Unterstützungspflichten, Löschung/Rückgabe der Daten nach Vertragsende

AVV bei KI-Telefonassistenten

Anrufaufzeichnungen, Transkripte und Kontaktdaten sind personenbezogene Daten – der AVV mit dem KI-Anbieter ist daher Pflicht, EU-Hosting und klare Speicherfristen sind wichtige Auswahlkriterien. bitpull.ai stellt einen AVV bereit (zur AVV-Seite); den Gesamtüberblick gibt der Artikel DSGVO-konforme KI-Telefonie.

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